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Aufgrund der am Cosmosquare vorhandenen Überschwappungsgefahr durch starken Schiffsverkehr verursachter Wellen über die befestigten Ufermauern hin-weg, besteht dort jederzeit ein Risiko, dass plötzlich auftretende große Wasser-massen ins Innere des Tiefbahnhofs eindringen, von wo aus sie rasch die übrigen unterirdisch verlaufenden Streckenbschnitte des U-Bahnnetzes der Stadt Osaka erreichen können.

Zur Vermeidung eines während der fahrplanmäßigen Stops in den Tiefbahnhöfen möglichen Eintretens schmutziger Wassermengen durch die geöffneten Türen in das Wageninnere infolge bereits bestehender Überschwemmungen bzw. uner-wartet hereinbrechender Fluten sowie damit verbundener exorbitanter Kosten für Reinigungspersonal, gelten im Rahmen kürzlich vom Verkehrsbüro beschlossener restriktiver Sparmaßnahmen beim Anfahren aller unterirdischen Haltestellen seit dem 01.05.2012 folgende Vorschriften:

§1

Beim Erreichen der jeweiligen Station ist nach dem Halten des Zuges ein Öffnen der Wagentüren strikt untersagt, worauf die in den oberirdischen Bahnhöfen ein-gestiegenen Fahrgäste bereits während der Fahrt durch auf Japanisch und Eng-lisch zu erfolgende Lautsprecheransagen höflich, aber dennoch bestimmt, hinzu- weisen sind, um unwillige Unmutsäußerungen unbedingt zu verhindern.

§2

Bereits auf Bahnsteigen Wartende sind mit Verweis auf eine durch die latente Wasserbedrohung nicht mehr gewährleistbare Betriebssicherheit in den gleichen Sprachen ebenso unmissverständlich zum sofortigen Verlassen des Stationsbe-reiches und zur Suche nach anderen Beförderungsmöglichkeiten aufzufordern; dabei ist von besagten Personen an stehenden U-Bahnen weder neugierig interes-siert durch Fenster zu schauen, spaßeshalber gegen Türen zu klopfen noch Fahr-gästen komische Grimassen zu schneiden, um so trotz erfolgter Mitteilung immer noch Aussteigewillige in den Abteilen zur eigenen Belustigung zu ärgern.

Innovationsproblemlösungen

~ Ansatz A: Betriebsanweisung Nr. 46 ~

~ Ansatz B: Betriebsanweisung Nr. 58 ~

Aufgrund ihrer sehr großen Dimensionen können in Yokohamas Hafengewässern windbedingt jederzeit unruhige Wellenbewegungen entstehen, welche verstärkt durch hohes Schiffs- bzw. Bootsaufkommen erzeugte immensen Wasserverdrän- gungen ab Höhe des Fährterminals plötzlich zu verheerenden Tsunamis anwach-sen und als solche über die Corniche hinweg gewaltige Flutmengen ins Innere des Endhaltepunktes MM06 Motomachi-Chukagai spülen, von wo aus sie sich ra-send schnell über den vollständigen unteridischen Verlauf der von uns mitbedien-ten Minatomirai-Linie ergießen, sowie wildreißenden Sturzbächen gleichend im Bahnhof TY21 Yokohama das Tunnelabschnittssystem unserer eigenen, ruhmrei-chen Tokyu Toyoko-Linie erreichen.

Laut Vorstandsbeschluss vom 23.10.2012 ist Tokyu Kyuko Dentetsu K.K. als dyna-misch expandierendes, börsennotiertes Unternehmen definiert, dessen wirtschaft-liches Ziel primär darin liegt, allen unseren hochgeschätzten Anlegern künftig auf Aktionärsversammlungen ausschließlich Kursverläufe mit eindeutig steigender Ten-denz präsentieren zu dürfen.

Zur unbedingten Vermeidung eines während der fahrplanmäßigen Aufenthalte in den Tiefbahnhöfen möglichen Eintretens schmutziger Wassermengen durch geöf-fnete Türen ins Wageninnere infolge existierender Überschwemmungen bzw. un-erwartet hereinbrechender Springfluten sowie damit verbundener exorbitanter, die Quartalszahlen mindernden und Anleger verprellenden Kosten für teures Reinigungspersonal gelten seit dem 01.11.2012 folgende Vorschriften:

§1

1. Nach erfolgter Tunneleinfahrt in den unterirdischen Gleisabschnitt ist beim Er-reichen der Bahnhöfe trotz fahrplanmäßig vorgesehenen Haltens ein Öffnen der Wagentüren strikt untersagt, worauf jene ab Shibuya eingestiegenen Passagiere bereits während des Fahrtablaufs per Lautsprecher durch auf Japanisch und Eng-lisch zu erfolgende Ansagen höflich, aber bestimmt, hinzuweisen sind, um somit vor Ort Unmutsäußerungen Aussteigewilliger vorzubeugen.

2. Aufgrund der massiven Gefährdungssituation sind besagte Fahrgäste darüber hinaus am letzten oberirdischen Stop Richtung Motomachi-Chukagai in der glei-chen Durchsageweise zum aus Gründen der Betriebssicherheit zwingend erfor-derlich gewordenen Zugausstieg  aufzufordern.

3. Umgekehrt ist bereits in Tiefbahnhöfen Wartenden unter Hinweis auf die durch latente Wasserbedrohungen leider nicht garantierbare Sicherheit für Leib und Leben in der bereits erwähnten Form möglichst zügiges Verlassen des Stationsbe- reiches nahezulegen.

§2

1. Um unseren Fahrgästen weiterhin erstklassige öffentliche Nahverkehrsdienst-leistungen anbieten zu können, besteht für die unterirdischen Abschnitte ein spe-ziell dafür oberirdisch eingerichteter Schienenersatzverkehr, dessen Benutzung ebenfalls mit Hilfe auf Japanisch und Englisch zu erfolgenden Lautspecherdurch-sagen klar sowie energisch anzuraten ist.

2. Im Rahmen dieses Services sind alle am letzten oberirdischen Halt Richtung Motomachi-Chukagai Weiterfahrwillige auf einen am Bahnsteig in auffällig roter Dienstkleidung schon aufbruchsbereit wartenden Zweitzugführer zu verweisen, der sie entsprechend ihres am Ticketautomaten gewählten Fahrtzieles sowohl schnell als auch sicher durch Yokohamas Straßenzüge bis zur jeweils als oberir- discher Sammeltreffpunkt gekennzeichneten Ersatzstation geleiten wird.

3. Sich auf den unterirdischen Bahnsteigen aufhaltenden, uninformierten Einstei-gewilligen ist hingegen in verständlichen Worten die exakte Position der sich oberhalb des Tiefbahnhofs befindlichen, jeweils als Sammeltreffpunkt eindeutig gekennzeichneten Ersatzstation, an welcher sie gemäß ihres am Ticketautomaten gewählten Fahrtzieles sowie dort aushängender Abholpläne von einem in mar-kanter, rot leuchtender Dienstuniform gekleideten Zweitzugführer empfangen und anschließend schnell, aber professionell, durch Yokohamas Straßenzüge Richtung Shibuya oder Motomachi-Chukagai geleitet werden, äußerst kundenfreundlich zu bezeichnen.

§3

Zur unbedingten Vermeidung einer Gefährdung einzelner versprengter Fahrgäste, die aufgrund häufigen Gedränges entlang der Corniche den dortigen Bahnhofs-ersatzbereich trotz eindeutig erfolgter Durchsagen nicht ausfindig machen kön-nen und daher panisch desorientiert in die Station Motomachi-Chukagai zurück-ei-len, um von dort aus kopflos auf eigene Faust durch die Tunnel Richtung Shi-buya zu gelangen, sind sämtliche unterirdische Leerfahrten grundsätzlich nur mit Schrittgeschwindigkeit sowie dabei eingeschaltetem Fernlicht erlaubt.

§4

1. Als Zweitzugführer eingesetzte Zugführer haben sich auf ihrem Weg durch Yo-kohamas Straßenzüge ausschließlich sowie kritiklos an die von der im obersten Stockwerk des Landmark Tower sitzenden Fahrtdienstleitung vorgegebenen Rou-ten zu halten, weshalb deren eigenmächtiges Verlassen strikt untersagt ist.

2. Des Weiteren ist es allerstrengstens verboten, Passagiere außerhalb markierter oberirdischer Ersatzstationen aus der zweitzugführerischen Obhutsfürsorge zu entlassen, da jene Wegstreckenteile als analoge Tunnelabschnitte zwischen den entsprechenden Tiefbahnhöfen definiert sind. Hiervon darf ausdrücklich nur beim Eintreten betrieblicher Sicherheit dienender Ausnahmesituationen, deren eindeu- tiges Vorliegen einzig und allein vom diensthabenden Fahrtdienstleitungssuper- visor festgestellt wird, abgewichen werden, und dies lediglich unter präzisester, gehorsamster Befolgung aller durch ihn angeordneten Anweisungen.

~ Ansatz C: Briefing Nr. 28.2.2.2.1 Version D ~

Vertraulich!                                   Nur für den Dienstgebrauch!

 

Einleitung

Im Rahmen der am 05.02.2013 durchgeführten großen Betriebsbegehung wurde festgestellt, dass sämtliche Fahrtdienstleiter während ihrer ohnehin sehr mitarbei-terfreundlich bemessenen Pausen mit den speziellen Dienst-Ferngläsern bewaffnet zur Ostseite des Landmark Tower eilten und dort bei wetterbedingt nur einge-schränkt vorhandenen Sichtverhältnissen auf die Silhouette des altehrwürdigen Vulkans quasi in einer Art Sportveranstaltung um das Erhaschen der eindrucksvol-lsten Impressionen wetteiferten. Kurz darauf bezirzt vom magischen Einfluss sich geheimnsivoll abzeichnender, fast geisterhaft im Wolkendunst verschwimmender Schemen steigerten sich die Teilnehmer hierbei in enthusiastische, realitätsfremde, dienstlich inakzeptable Schwärmereien hinein, was zahllose Beanstandungen so-wie negative Vermerke im Begehungsprotokoll zur Folge hatte.

Aus diesem bedauerlicherweise gegebenen Anlass, der unseren hochverehrungs-würdigen Vorstand mit tiefer Trauer, aber auch großem Unmut erfüllte, weisen wir alle im Landmark Tower als Fahrtdienstleiter eingesetzten Angestellten ausdrück-lich und eindringlich auf eine durch visuelle Tücken des heiligen Fuji erzeugte all-gegenwärtige Bedrohungslage für korrektes Umsetzen gültiger Vorschriften hin, weshalb jene bereits in Version A-C ausgeführten Belehrungen leider nochmals unmissverständlich in Erinnerung gerufen werden müssen.

1. Verbot einer Streckenführung entlang der Corniche

So beobachteten die schier sprachlos wirkenden Kommissionsmitglieder aus ih-rem Versteck heraus bei nicht wenigen der wie benebelt an ihren Beobachtungs- platz zurückgeschlenderten Mitarbeiter bedenklich großzügige Umgangsweisen mit von Zweitzugführern im Linienabschnit Corniche A an sie herangetragenen Routenänderungswünschen, welche unsere Fahrgäste entlang des Promenaden-weges leiten wollten, um ihnen somit während der oberirdischen Ersatzzugfahrt schöne Blicke auf Yokohamas gewaltige Hafenanlagen und das im nahen Ver-gnügungspark stehende Riesenrad zu bieten, anstatt die vom Fahrtdienstleitungs-navigationssystem vorgegebene Strecke auf dem höher gelegenen Uferstraßen-bürgersteig pflichtgemäß umzusetzen.

Derart leichtfertigen, aus einem falschen Verständnis von Kundenfreundlichkeit re-sultierenden Streckenabweichungsvorschlägen ist grundsätzlich nicht zu entspre-chen, weil unberechenbar auftretende Hafenwellenaktivitäten, auch ohne dabei entstehende Tsunamis, jederzeit genügend Wassermengen über die Ufermauern spülen können, welche es für Ersatzzugpassagiere anschließend zwingend erfor-derlich machen, ihre Gehfahrten nassen Fußes fortzusetzen. Vielmehr sind vom Landmark Tower herab die strikten Einhaltungen aller vom Fahrtdienstleitungnavi- gationssystem ausgegebenen Routenpläne mit den dafür vorhandenen speziellen Dienst-Ferngläsern unter geflissentlichem Überhören etwaig nach oben herange-tragener "kundenfreundlicher" Wegalternativen penibelst genau zu überwachen. Es liegt hierbei zudem im Ermessen des einzelnen Fahrtdienstleiters, anfragende Zweitzugführer streng darüber in Kenntnis zu setzen, dass bestehende Routenvor-gaben stets dem unterirdischen Tunnelverlauf folgen, und theoretische Bahninsas-sen dort in der Tiefe daher logischerweise ebenfalls keine Aussichtsmöglichkeiten auf Yokohamas Hafenpanorama oder das Riesenrad hätten.

Jener besagte Argumentationsspielraum darf jedoch nicht dazu missbraucht wer-den, Zweitzugführern bei sich eventuell stimmlich weiter zuspitzenden Fachdiskus-sionen Anweisungen im Sinne verächtlicher Machtdemonstrationen aus einer hö-heren, vermeintlich besseren Position heraus zu erteilen. Überhebliches, von oben herablassendes Gerede, etwa Ich kann hier bei dem schönen Wetter heute über die Yokohama Bay Bridge bis auf die andere Seite der Tokio-Bucht nach Kisara- zu, ja, sogar Aohori blicken, SIE ganz da unten vom Promenadenweg aus hinge- gen nicht. Also hopp, hopp, tun Sie gefälligst das, was ich Ihnen sage!, will die auf einen auch in angespannten Gesprächssituationen verwendeten höflichen, re-spektvollen Konversationsstil allergrößten Wert legende Abordnung beim ihrem nächsten Begehungstermin unter keinen Umständen mehr hören.

 

2. Umgang mit selbsternannten "ortskundigen" Zweitzugführern

Absolut fassungslos wurde bemängelt, dass aufgrund euphorischer Rauschzustän-de in ihrem Pflichtbewussstein nicht unwesentlich eingeschränkte Fahrtdienstleiter nach den Pausen im kommunikativen Umgang mit jener Sorte Zweitzugführer, die mittels Vorgaukeln außerordentlicher lokaler Ortskenntnisse lediglich auf berufli-che Vorteile spekulieren, erschreckend kurzfristig angelegte Denkweisen erkennen ließen und daher leider nur allzu leicht Opfer raffinierter Einflüsterungen zum Er-teilen kühnster Ausnahmegenehmigungen hinsichtlich der vom Fahrtdiensteitungs-navgationssystem berechneten, alleine maßgeblichen, dem realen unterirdischen Tunnelverlauf folgenden Routen wurden.

In fünf unerträglichen Fällen mussten besagte Zweitzugführer, welche Yokohamas Straßenzüge besser zu kennen glaubten als unsere hochmoderne, computerge-steuerte Navigationstechnik unter schockierten Augen der vom Versteck aus alles mitansehen müssenden Begehungskommission ihre selbstverschuldet fehlgeleite-ten Züge aufgrund einer im Schatten mehrer Hochhäuser völlig unerwartet, wie aus dem Nichts eingerichteten kompletten Fahrbahn- und Gehwegsperrung infol-ge akut notwendig gewordener Brückenbauarbeiten umständlich wieder bis zum oberirdischen Haupttunnel zurücklenken, was Verspätungen von über 45 Minuten sowie empörte Reaktionen wütend auf Armbanduhren klopfender Fahrgäste wie Das nächste Mal fahren wir mit Japan Railways, die haben wenigstens Ahnung! nach sich zog. Internen Ermittlungen der sofort eingeschalteten Dienstaufsicht zu-folge waren die geschickt gewählten zweitzugführerischen Argumente, bei den Abkürzungen handele es sich um betriebliche Nebentunnel, deren Begehen folg-lich vorschriftenkonform sei, allesamt mit Hoffnungen verbunden, letzte noch aus-stehende Punkte bis zur ersten Beförderung durch Überpünktlichkeit rasch errei-chen zu können. Solch vorsätzliches dienstliches Fehlverhaltens ist skandalös und schadet dem erhabenen Börsenruf unseres Unternehmens!

Deshalb erfolgt hier der dringendste Hinweis, dass im Sinne börsenstrategischen Agierens vorausschauende, sich ausschließlich auf fahrtdienstleitungsnavigations- technische Routenvorgaben stützende Anweisungen gegenüber Zweitzugführern hinsichtlich von ihnen einzuschlagender oberirdischer Tunnelwege durch Yokoha-mas Sraßenzüge oberste Priorität besitzen. Ihre gehorsamsten Befolgungen sind hierbei mit den dafür vorhandenen speziellen Dienst-Ferngläsern permanent im Auge zu behalten und dreiste Versuche eines Abschwatzens abkürzender Geher-laubnisse notfalls sogar per Befehl erfolgreich zu unterbinden.

 

3. Überwachung von Liebespaaren speziell durch Fahrtdienstleiterinnen

Wahrlich entsetzt zeigte sich die Abordnung angesichts im Zusammenhang mit durch Dienst-Ferngläser erhaschten vergrößerten Blicken auf Japans heiligen Berg bei sämtlichen Fahrtdienstleiterinnen aufgetretenen aphrodisierenden Wirkungen, welche daraufhin im weiteren Verlauf erschütternd wahrnehmungsgestörtes Ver-halten hinsichtlich obliegender Überwachungspflichten an den Tag legten.

Wie bereits bekannt, kommt es im oberiridschen Tunnelabschnitt zwischen Corni-che und Landmark Tower immer wieder zu besonders schweren Zwischenfällen, dass verliebte Pärchen, töricht geworden durch die Machenschaften der Illusion, beim Erblicken des zu heiterem Amüsement animierenden Riesenrades in ihrer spontan aufkommenden emotionalen Gier nach romantischen Drehrunden sich während der Ersatzzugfahrt bei der erstmöglichen Gelegenheit vom ordnungsge- mäß dem Zweitzugführer folgenden Passagierstrom absondern, um das ersehnte Spaß-Objekt schnellstmöglich zu erreichen; obwohl derlei unerlaubtes Entfernen gemäß unseren allgemeinen Beförderungsbedingungen als vorsätzliche, eigen-mächtigem Türenöffnen während unterirdischer Tunnelfahrten mit anschließend unbefugtem Herausspringen aus dem Waggon entsprechende Zuwiderhandlung definiert ist. Anstatt aber nun dem Zweitzugführer sofort den Nothalt und umge-hende Zurückbeorderung jener albern herumturtelnden Betriebsablaufstörer per dafür vorgesehener Trillerpfeife vom oberiridischen Tunnelbereich ins sichere Zug-abteil zu befehlen, kam es seitens der Fahrtdienleiterinnen zu gänzlich konträren Reaktionen: Wie beim Anschauen kitschiger, drittklassiger Hollywoodfilme in völ-lig überzogenen romantischen Vorstellungen über die Liebe schwärmend, sowie absolut unwissend, dass diese stets nur einem schrecklichen Blindflug gleicht, folgten sie mit dem Dienst-Fernglas unter sentimentalen Seufzern oder gar rühr-seligen Kommentaren wie Hach, sie wirkt so unendlich glücklich an seiner Seite! dem Weg der Händchen haltenden - oder noch schlimmer: Arm in Arm gehen-den! - Verliebten bis zum Vergnügungspark.

In einem besonders verantwortungslosen Fall konnte nur durch reaktionsschnelles, energisches Eingreifen des mit dem schallenden Ruf Ich weise Sie hiermit dienst-lich an: Befehlen Sie dem Zweitzugführer jetzt auf der Stelle den Nothalt und so-fortigen Einsatz der Trillerpfeife!!!! beherzt aus seinem gut getarnten Versteck her-vorspringenden Kommissionsvorsitzenden in letzter Sekunde Schlimmstes vereitelt werden.

Wir ermutigen daher alle Damen der Fahrtdienstleitung freundlich, während ihrer Tätigkeitsausübungen frei zu werden von jeglichen Gefühlsanwandlungen, so wie es Buddha die noch unerleuchteten Wesen lehrt, und gemäß des uns durch Pries-ter Rensei im No-Spiel Die Flöte des Atsumori zufliegenden Appells

Die Welt ist nur ein Traum,

Die Welt ist nur ein Traum,

Erst wer sie von sich wirft, erwacht.

 

sich scheinbar Liebende als sogleich entlarvte wahnhafte Trugbilder besonders gewissenhaft mit den dafür vorhandenen speziellen Dienst-Ferngläsern optisch zu fokussieren.

 

Schlussausführungen

Aufgrund dieser mit auf solche Weise herbeigeführten vergrößerten Blicken auf Nippons immer schneebedecktes Wahrzeichen verbundenen erheblichen Gefah-ren für eine psychisch stabile Vefassung als Fahrtdienstleiter eingesetzter Mitar-beiter sowie dadurch auftretender eklatanter Betriebssicherheitsrisiken ist dessen staunende Beobachtung durch in den östlichen Bereich des Landmark Tower mit-genommene Dienst-Ferngläser grundsätzlich verboten. Auch zu derartigen Zwe-cken erfolgendes Mitbringen privater Feldstecher, Opernferngläser oder anderer Geräte mit zoomenden Wirkungen zum Dienst wird unter keinen Umständen ge-duldet. Bei Verstößen drohen ausnahmslos disziplinarische Konsequenzen bis hin zum demütigenden Einsatz als einfache Reinigungskraft.

Yokohama, den 28. Februar 2013

i.A.

Motomasa (Fachbereichsdirektor Qualitätssicherung)

Ja, ich habe heute von diesem wichtigen Briefing Kenntnis erhalten:

 

Datum / Unterschrift (Fahrtdienstleiter/-in)

Fotogeschichte 6

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